Generalversammlung des Heimatschutzvereins Brilon-Wald e.V.

Zur Übersicht30.01.2010

Generalversammlung des Heimatschutzvereins Brilon-Wald e.V.

Einladung zur Generalversammlung des Heimatschutzvereins Brilon-Wald e.V. am Samstag, 30. 01. 2010 um 20.00 Uhr in der Schützenhalle.

Tagesordnung

  1. Begrüßung
  2. Totenehrung
  3. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Versammlung sowie deren Beschlussfähigkeit
  4. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  5. Jahresbericht 2009
  6. Finanzbericht 2009
  7. Bericht der Kassenprüfer sowie Entlastung des Rechnungsführers und des Vorstandes
  8. Änderung im Schützenfestverlauf
  9. Änderung der Satzung (s.u.)
  10. Ersatzwahlen zum Vorstand
  11. Wahl eines neuen Kassenprüfers
  12. Verschiedenes

Über eine rege Teilnahme würden wir uns sehr freuen.

Mit freundlichem Schützengruß

Heimatschutzverein Brilon-Wald e. V.
gez. Peter Krückemeier, 1. Vorsitzender und Major



Zu Punkt 9, Änderung der Satzung

Beabsichtigte Einfügung:
§3 Gemeinnützigkeit
Der Heimatschutzverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Mittel des Heimatschutzvereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
In Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder zum Ersatz von Auslagen kann der Verein jedoch Vergütungen (Ehrenamtspauschale nach §3 Nr. 26a EStG und Auslagen nach § 670 BGB) sowohl an den Vereinsvorstand, als auch anderen im ehrenamtlichen Verein Tätigen vergüten, wobei die Zahlungen nicht unangemessen sein dürfen.


Bisherige Fassung:
§12 Auflösung des Heimatschutzvereins

Das Vermögen des Vereins ist dann für wohltätige Zwecke zu verwenden. Auch hier bestimmt die auflösende Versammlung, wie das Vermögen an wohltätige Organisationen (Körperschaften) zur Verteilung kommen soll. Diesbezügliche Beschlüsse können und dürfen erst ausgeführt werden, wenn das zuständige Finanzamt die Genehmigung erteilt hat.


Beabsichtigte Neufassung:
§13 Auflösung des Heimatschutzvereins

Bei einer Auflösung des Heimatschutzvereines steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das vorhandene Vereinsvermögen zu. In diesem Fall oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Brilon und ist von Ihr ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Brilon-Wald zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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