Satzung des Heimatschutzvereins Brilon-Wald e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Dachorganisation

Der Heimatschutzverein Brilon-Wald ist am 27. Juni 1948 als Rechtsnachfolger des Schützenvereins Brilon-Wald vom 27. Juli 1924 ins Leben gerufen worden. Er hat seinen Sitz in Brilon-Wald. Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr. Er ist seit dem 29. November 1953 Mitglied des Kreisschützenbundes Brilon. Der Heimatschutzverein ist am 26. April 1950 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Brilon unter Nr. 60 eingetragen worden, seit 2009 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Arnsberg unter der Nummer 10018 eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Heimatschutzverein e.V. erstrebt auf der Grundlage der Tradition des Deutschen Schützenwesens die Erhaltung heimatlicher Art und Brauchtums sowie die Förderung der Heimatpflege. Das alljährliche Schützenfest, weitere Gemeinschaftsfeiern und andere Veranstaltungen sollen dazu beitragen, den Gemeinsinn zu beleben und zu festigen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Heimatschutzverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Heimatschutzvereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. In Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder zum Ersatz von Auslagen kann der Verein jedoch Vergütungen (Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG und Auslagen nach § 670 BGB) sowohl an den Vereinsvorstand als auch anderen im ehrenamtlichen Verein Tätigen vergüten, wobei die Zahlungen nicht unangemessen sein dürfen.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können alle männlichen Personen sein, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und 16 Jahre alt sind. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können auch jüngere männliche Personen Mitglied werden. Die Aufnahme in den Heimatschutzverein erfolgt durch die Unterschrift des Aufnahmeantrages. Durch die geleistete Unterschrift erkennt er die Satzung an. Die Aufnahme erfolgt auf Beschluss des Vorstandes.
Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Betreffende schriftlich zu benachrichtigen. Gegen den Ablehnungsbescheid kann der Betroffene Berufung an die Generalversammlung einlegen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder freiwilligen Austritt zum Schluss des Geschäftsjahres, welcher spätestens zum 30.09. des Jahres in jeglicher schriftlichen Form dem Vorstand zu erklären ist, sowie durch Ausschluss durch den Vorstand. Für den Ausschluss sind schwerwiegende Gründe, insbesondere auch schwerwiegende Störung des Vereinslebens und -friedens erforderlich. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Generalversammlung zulässig.
Mitglieder, welche aus dem Verein ausgeschieden oder ausgeschlossen sind, verlieren jedes Recht auf das Vereinsvermögen. Eine Wiederaufnahme eines Ausgeschlossenen kann auf Antrag nach zwei Jahren erfolgen. Über diese Neuaufnahme entscheidet die Generalversammlung. Mitglieder, die sich um den Heimatschutzverein besonders verdient gemacht haben, mindestens 20 Jahre Mitglied des Vereins, mindestens 18 Jahre im Vorstand waren und mindestens zwei Orden des Sauerländer Schützenbundes verliehen bekommen haben, können zu Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden.
Vereinsmitglieder sollten insbesondere teilnehmen an:

  1. den Generalversammlungen
  2. der Beerdigung verstorbener Mitglieder
  3. den besonderen kirchlichen Veranstaltungen an den Schützenfesttagen und an den Festzügen.
    Von der Teilnahme an den Festzügen sind Mitglieder über 60 Jahre befreit.

§ 5 Beiträge

Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung festgesetzt. Er wird per Lastschrift im laufenden Geschäftsjahr eingezogen. Änderungen der Bankverbindung sind dem Vorstand anzuzeigen. Eventuell anfallende Rückbuchungsgebühren sind durch das entsprechende Mitglied zu tragen. Mitglieder, die über 65 Jahre alt sind und mindestens 8 Jahre Beiträge entrichtet haben, können auf Antrag in jeglicher schriftlichen Form vom Mitgliedsbeitrag freigestellt werden. Vereinsmitglieder, die ihren normalen Wehrdienst, Zivildienst oder das freiwillige soziale Jahr ableisten, können auf Antrag in jeglicher schriftlichen Form für diese Zeit vom Mitgliedsbeitrag freigestellt werden. Zeitsoldaten dagegen haben ihren vollen Beitrag zu entrichten.

§ 6 Der Vorstand, seine Rechte und Pflichten

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden, der den Heimatschutzverein in allen rechtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich vertritt, und dem erweiterten Vorstand, der das Schützen-Offizierskorps bildet. Von der Generalversammlung können außerdem Ehrenvorstandsmitglieder gewählt werden, die zusätzlich dem Vorstand angehören.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden, der zugleich Major ist,
  2. dem 2. Vorsitzenden, der zugleich Schützenhauptmann ist,
  3. dem 3. Vorsitzenden, der zugleich Schützenadjutant ist,
  4. dem Rechnungsführer und
  5. dem Schriftführer.

Dem Schützen-Offizierskorps gehören mindestens an:

  • 1 Fahnenträger,
  • 2 Fahnenoffiziere,
  • 2 Königsoffiziere,
  • 1 Schützenfeldwebel,
  • 2 Zugführer und 1 Jungschützenoffizier,
  • 4 Offiziere zum erweiterten Vorstand,
  • 1 Schießsportleiter.

Zusätzlich können weitere Mitglieder in die Springerkompanie gewählt werden. Aus den Reihen der Springerkompanie kann der erweiterte Vorstand bei besonderen Festlichkeiten aufgefüllt werden, sollte ein personeller Engpass bestehen.
Bei besonderen Festlichkeiten ist der Gesamtvorstand verpflichtet, die übliche Uniform zu tragen. Als Vorstandmitglieder sollten solche Vereinsmitglieder gewählt werden, die für den jeweiligen Posten qualifiziert sind. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Ausnahmen müssen von der Generalversammlung entschieden werden. Für den Posten des Jungschützenoffiziers gilt diese Regelung nicht.
Der Vorstand ist in zwei Hälften, jeweils zeitversetzt um zwei Jahre für eine Amtszeit von vier Jahren, zu wählen. Die eine Hälfte besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Schriftführer und der Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Die andere Hälfte besteht aus dem zweiten Vorsitzenden, dem Rechnungsführer und der zweiten Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig.
Gewählt ist der, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Tritt bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit ein, entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, lediglich die Barauslagen werden ersetzt. Will ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus dem Vorstand ausscheiden, so muss der Austritt schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden. Vorstandsmitglieder von ihren Pflichten zu entbinden, steht nur der Generalversammlung zu. Der Jungschützenoffizier wird von den Jungschützen gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der laufenden Amtsperiode wird bei der nächsten Generalversammlung ein Nachfolger gewählt.
Der geschäftsführende Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins. Urkunden, welche dem Heimatschutzverein vermögensrechtlich verpflichten, sind nach entsprechenden Vorstandsbeschlüssen von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen.

§ 7 Schriftführer und Rechnungsführer

Der Schriftführer führt die Vereinsgeschäfte im Auftrag des Gesamtvorstandes und ist in diesem verantwortlich. Der Rechnungsführer verwaltet die Kasse in Einnahme und Ausgabe und legt durch Belege (Rechnungen, Quittungen, Einhebelisten u.a.) alljährlich dem Vorstand und der Generalversammlung Rechnung. Jeder Beleg muss mit Sichtvermerk oder Zahlungsanweisung durch den Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter versehen sein. Die Jahresrechnung wird alljährlich durch zwei Kassenprüfer überprüft, die von der Generalversammlung zu wählen sind.

§ 8 Beschlüsse des Vorstandes u.a.

Zu den Vorstandssitzungen wird jeweils der Gesamtvorstand geladen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Nur im Verhinderungsfall tritt an diese Stelle mit allen Rechten und Pflichten der 2. Vorsitzende, bei dessen gleichzeitiger Verhinderung der 3. Vorsitzende.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder einschließlich des 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter anwesend sind. Der jeweilige Schützenkönig gehört für die Dauer seiner Regentschaft dem Vorstand mit beratender Stimme an, verfügt aber nur über Stimmrecht, wenn er einen Posten im Vorstand hat. Die Vorstandssitzungen ruft der 1. Vorsitzende und nur im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter je nach Bedarf ein. Die Einberufung kann form- und fristlos sein. Über die Beschlüsse führt der ein kurzes Protokoll, das von ihm und dem Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.
In Bezug auf das Schützenfest hat der Gesamtvorstand das Recht, die Vergabe der Schank- und Speisewirtschaft, sowie die Auswahl und Bestimmungen der Festmusik zu regeln.
Bei Bedarf können Gäste und Mitglieder des Ehrenvorstands durch den geschäftsführenden Vorstand zur Vorstandssitzung eingeladen werden. Gäste und Ehrenvorstandsmitglieder verfügen über kein Stimmrecht in den Vorstandssitzungen.

§ 9 Mitgliederversammlung

Eine Generalversammlung findet mindestens einmal im Jahr, und zwar im Frühjahr, statt. Sie wird vom Vorstand durch Aushänge an den örtlichen Anschlagbrettern und in den örtlichen Gaststätten, sowie durch Veröffentlichung im Internet, welche mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zu erfolgen haben, einberufen, wobei die Bekanntgabe der Tagesordnung nicht unbedingt erforderlich ist.
Auf schriftlichen Antrag von wenigstens 20 Vereinsmitgliedern mit Angabe des Verhandlungsgrundes muss der Vorstand eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Diese muss spätestens drei Wochen nach der Antragstellung stattfinden. Der Termin ist 10 Tage vorher gemäß Absatz 1 bekanntzugeben.
Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, die ordnungsgemäß, d.h. gemäß Absatz 1, einberufen worden ist.
Der Beschlussfassung der ordentlichen Generalversammlung unterliegen:

  1. die Genehmigung der Jahresrechnung, die Erteilung der Entlastung für den Rechnungsführer und den Gesamtvorstand,
  2. die Wahl des Vorstandes,
  3. die Festsetzung der Beiträge,
  4. die Berufung wegen Ausschließung aus dem Heimatschutzverein,
  5. die Änderung der Satzung,
  6. die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und die Verleihung von Auszeichnungen an solche Mitglieder, die sich besondere Verdienste erwarben,
  7. die Festsetzung des Sterbegeldes und der Sterbegeldumlage.

Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sonst entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters oder des Versammlungsleiters. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr.
Der Schriftführer führt über die Verhandlung und Beschlüsse ein Protokoll, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch ein Handzeichen. Auf Antrag eines Versammlungsteilnehmers wird mit Stimmzetteln geheim abgestimmt. Die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes hat mit Stimmzetteln zu erfolgen.

§ 10 Soziale Fürsorge

Stirbt ein Vereinsmitglied, das sich an der Sterbegeldumlage beteiligt hat, so erhalten die direkten Hinterbliebenen ein Sterbegeld, in der von der Generalversammlung festgelegten Höhe. Das Sterbegeld wird von den sich an der Umlage beteiligenden Mitgliedern eingezogen. Mitglieder mit Wohnort Brilon-Wald sind zur Beteiligung an der Umlage verpflichtet, auswärtigen Mitgliedern ist die Beteiligung freigestellt. Auch die beitragsfreien Mitglieder, die sich vor Ihrer Beitragsbefreiung an der Umlage beteiligt haben, werden hierbei erfasst. Sofern ein auswärtiges Mitglied sich nicht mehr an der Umlage beteiligen will, so ist dies dem Vorstand in jeglicher schriftlichen Form anzuzeigen. Damit erlischt der Anspruch auf Zahlung des Sterbegeldes.
An der Beerdigung verstorbener Mitglieder, die in Brilon-Wald bestattet werden, nimmt eine Abordnung des Vorstandes teil. Am Grab ist ein dem Anlass entsprechender Grabschmuck niederzulegen. Bei allen anderen Sterbefällen wird lediglich den Angehörigen ein Beileidsschreiben übersandt. Ausnahmen können bei Ehrenmitgliedern gemacht werden. Das Sterbegeld wird an die direkten Hinterbliebenen gezahlt, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, denen der Verstorbene Unterhalt gewährte oder von denen der Verstorbene Unterhalt erhielt.
Bei den folgenden Festlichkeiten von Vereinsmitgliedern wird ein Mitglied durch den Vorstand persönlich beglückwünscht und ein Präsent überreicht: Beim 75., 80., 85. Geburtstag und ab dem 90. Geburtstag jedes Jahr, sowie bei der Goldenen Hochzeit und allen folgenden, offiziellen Ehejubiläen.

§ 11 Schützenfest und Schützenkönig

Den Höhepunkt der Vereinstätigkeit im Jahreslauf bildet das Schützenfest, das gewöhnlich am 2. Sonntag im Juli stattfindet.
Es ist ein Volks- und Heimatfest, dessen Verlauf in den Protokollen festgelegt ist. Am Königsschießen kann jedes Mitglied teilnehmen, wenn es wenigstens zwei Jahre beitragspflichtig war, seinen Beitrag gezahlt und sein 21. Lebensjahr vollendet hat. Der geschäftsführende Vorstand kann jedoch einzelne Mitglieder vom Königs- oder Kaiserschießen ausschließen. Dies erfordert einen einstimmigen Beschluss aller anwesenden mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Schützenkönig wird derjenige, der den letzten Rest des Schützenvogels von der Stange schießt. Sollte der Schützenkönig im Laufe des Jahres seiner Regentschaft nicht in der Lage sein, das Amt weiterzuführen, wird derjenige bis zum nächsten Schützenfest zum König ernannt, der den vorletzten Schuss beim Königsschießen gemacht hat.
Das Abholen des Königspaares hat sich immer im Wohnraum von Brilon-Wald zu vollziehen. Der Schützenkönig erhält aus der Vereinskasse ein Schussgeld, dessen Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird.
Dem Königspaar und dem Kaiserpaar ist es freigestellt auch einen Hofstaat zu bilden.

§ 12 Vereinszeichen und sonstige Festlegungen

Bei Vereinsfestlichkeiten tragen die Mitglieder einen Schützenhut und möglichst weiße Hosen; die Vorstandsmitglieder tragen Uniform. Neben dem Schützenfest sollen nach Möglichkeit noch weitere Veranstaltungen innerhalb eines Jahres stattfinden.

§ 13 Auflösung des Heimatschutzvereins

Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Generalversammlung gefasst werden, in der 3/4 aller Mitglieder anwesend sind und eine Mehrheit von 3/4 der Anwesenden sich für eine Auflösung entscheidet. Ist eine Generalversammlung nicht beschlussfähig, so muss nach einem Monat eine weitere Generalversammlung stattfinden, die dann aber ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Jedoch kann auch diese Versammlung nur mit einer 3/4-Mehrheit den Beschluss auf Auflösung des Vereins fassen. Bei einer Auflösung des Heimatschutzvereines steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das vorhandene Vereinsvermögen zu. In diesem Fall oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Brilon und ist von Ihr ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Brilon-Wald zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Datenschutz

Hinweise hierzu finden Sie auf der Internetseite des Heimatschutzvereins Brilon-Wald e.V. in der Rubrik „Rechtliches und Datenschutzerklärung“.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 04.03.2023 von der Generalversammlung beschlossen. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung vom 29.02.2020 tritt zugleich außer Kraft.

Brilon-Wald, den 04.03.2023

gez.