Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Dachorganisation
Der Heimatschutzverein Brilon-Wald ist am 27. Juni 1948 als Rechtsnachfolger des Schützenvereins Brilon-Wald vom 27. Juli 1924 ins Leben gerufen worden. Er hat seinen Sitz in Brilon-Wald. Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr. Er ist seit dem 29. November 1953 Mitglied des Kreisschützenbundes Brilon. Der Heimatschutzverein ist am 26. April 1950 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Brilon unter Nr. 60 eingetragen worden, seit 2009 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Arnsberg unter der Nummer 10018 eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Heimatschutzverein e.V. erstrebt auf der Grundlage der Tradition des Deutschen Schützenwesens die Erhaltung heimatlicher Art und Brauchtums. Das alljährliche Schützenfest, weitere Gemeinschaftsfeiern und andere Veranstaltungen sollen dazu beitragen, den Gemeinsinn zu beleben und zu festigen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Heimatschutzverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Heimatschutzvereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. In Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder zum Ersatz von Auslagen kann der Verein jedoch Vergütungen (Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG und Auslagen nach § 670 BGB) sowohl an den Vereinsvorstand, als auch anderen im ehrenamtlichen Verein Tätigen vergüten, wobei die Zahlungen nicht unangemessen sein dürfen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des
Vereins können alle
männlichen Personen
sein, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und 16 Jahre alt
sind. Auf
Antrag der Erziehungsberechtigten können auch jüngere männliche
Personen Mitglied werden.
Die Aufnahme in den Heimatschutzverein erfolgt durch die Unterschrift
des
Aufnahmeantrages.
Durch die geleistete Unterschrift erkennt er die Satzung an, die er
nach der Aufnahme ausgehändigt bekommt. Die Aufnahme erfolgt auf
Beschluss
des Vorstandes.
Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Betreffende
schriftlich zu benachrichtigen. Gegen den Ablehnungsbescheid kann der
Betroffene Berufung an die Generalversammlung einlegen.
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder freiwilligen Austritt zum
Schluss
des Geschäftsjahres, welcher spätestens zum 30.09.
des Jahres in
jeglicher schriftlicher Form
dem Vorstand zu erklären ist, sowie durch Ausschluss
durch den Vorstand. Für den Ausschluss
sind schwerwiegende Gründe, insbesondere auch schwerwiegende Störung
des Vereinslebens und -friedens erforderlich. Gegen den Ausschluss
ist Berufung an die Generalversammlung zulässig.
Mitglieder,
welche aus dem Verein ausgeschieden oder ausgeschlossen sind,
verlieren jedes Recht auf das Vereinsvermögen. Eine Wiederaufnahme
eines Ausgeschlossenen kann auf Antrag nach zwei Jahren erfolgen.
Über diese Neuaufnahme entscheidet die Generalversammlung.
Mitglieder, die sich um den Heimatschutzverein besonders verdient
gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
Vereinsmitglieder sollten insbesondere teilnehmen an:
- den Generalversammlungen
- der Beerdigung verstorbener Mitglieder
- den
besonderen kirchlichen Veranstaltungen an den Schützenfesttagen und
an den Festzügen.
Von der Teilnahme an den Festzügen sind Mitglieder über 60 Jahre befreit.
§ 5 Beiträge
Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung festgesetzt. Er wird per Lastschrift bis spätestens 2 Wochen vor dem Schützenfest eingezogen. Änderungen der Bankverbindung sind dem Vorstand anzuzeigen. Eventuell anfallende Rückbuchungsgebühren sind durch das entsprechende Mitglied zu tragen. Mitglieder, die über 65 Jahre alt sind und mindestens 8 Jahre Beiträge entrichtet haben, können auf Antrag in jeglicher schriftlicher Form beitragsfrei werden. Vereinsmitglieder, die ihren normalen Wehrdienst, Zivildienst oder das freiwillige soziale Jahr ableisten, sind von der Beitragszahlung befreit. Zeitsoldaten dagegen haben ihren vollen Beitrag zu entrichten.
§ 6 Der Vorstand, seine Rechte und Pflichten
Der Vorstand
besteht aus dem geschäftsführenden,
der den Heimatschutzverein in allen rechtlichen Angelegenheiten
gerichtlich und außergerichtlich vertritt, und dem erweiterten
Vorstand, der das Schützen-Offizierskorps
bildet. Von der Generalversammlung können außerdem
Ehrenvorstandsmitglieder gewählt werden, die zusätzlich dem
Vorstand angehören.
Der geschäftsführende
Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden, der zugleich Major ist,
- dem 2. Vorsitzenden, der zugleich Schützenhauptmann ist,
- dem 3. Vorsitzenden, der zugleich Schützenadjutant ist
- dem Rechnungsführer,
- dem Schriftführer.
Dem Schützen-Offizierskorps gehören mindestens an:
- 1 Fahnenträger,
- 2 Fahnenoffiziere,
- 2 Königsoffiziere,
- 1 Schützenfeldwebel,
- 2 Zugführer und 1 Jungschützenoffizier,
- 4 Offiziere zum erweiterten Vorstand,
- 1 Schießsportleiter.
Bei besonderen
Festlichkeiten ist der Gesamtvorstand verpflichtet, die übliche
Uniform zu tragen. Als Vorstandmitglieder sollten solche
Vereinsmitglieder gewählt werden, die für den jeweiligen Posten
qualifiziert sind. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
Ausnahmen müssen von der Generalversammlung entschieden werden. Für
den Posten des Jungschützenoffiziers gilt diese Regelung nicht. Der
Vorstand
ist in zwei Hälften, jeweils zeitversetzt um zwei Jahre für eine
Amtszeit von vier Jahren, zu wählen. Die eine Hälfte besteht aus
dem 1. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Schriftführer und die
Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Die andere Hälfte
besteht aus dem zweiten Vorsitzenden, dem Rechnungsführer und der
zweiten Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
Wiederwahl ist zulässig.
Gewählt ist der, der die meisten
Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl.
Tritt bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit ein, entscheidet das
Los. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, lediglich die
Barauslagen werden ersetzt. Will ein Vorstandsmitglied während der
laufenden Amtsperiode aus dem Vorstand ausscheiden, so muss
der Austritt schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden.
Vorstandsmitglieder von ihren Pflichten zu entbinden steht nur der
Generalversammlung zu. Der Jungschützenoffizier wird von den
Jungschützen gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
während der laufenden Amtsperiode wird bei der nächsten
Generalversammlung ein Nachfolger gewählt.
Der
geschäftsführende
Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins. Urkunden, welche dem
Heimatschutzverein vermögensrechtlich verpflichten, sind nach
entsprechenden Vorstandsbeschlüssen von zwei Mitgliedern des
geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen.
§ 7 Schriftführer und Rechnungsführer
Der Schriftführer führt die Vereinsgeschäfte im Auftrag des Gesamtvorstandes und ist in diesem verantwortlich. Der Rechnungsführer verwaltet die Kasse in Einnahme und Ausgabe und legt durch Belege (Rechnungen, Quittungen, Einhebelisten u.a.) alljährlich dem Vorstand und der Generalversammlung Rechnung. Jeder Beleg muss mit Sichtvermerk oder Zahlungsanweisung durch den Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter versehen sein. Die Jahresrechnung wird alljährlich durch zwei Kassenprüfer überprüft, die von der Generalversammlung zu wählen sind.
§ 8 Beschlüsse des Vorstandes u.a.
Zu den Vorstandssitzungen wird jeweils der Gesamtvorstand geladen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Nur im Verhinderungsfall tritt an diese Stelle mit allen Rechten und Pflichten der 2. Vorsitzende, bei dessen gleichzeitiger Verhinderung der 3. Vorsitzende.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder einschließlich des 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter anwesend sind. Der jeweilige Schützenkönig gehört für die Dauer seiner Regentschaft dem Vorstand mit beratender Stimme an (kein Stimmrecht, außer, wenn er einen Posten im Vorstand hat). Die Vorstandssitzungen ruft der 1. Vorsitzende und nur im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter je nach Bedarf ein. Die Einberufung kann form- und fristlos sein. Über die Beschlüsse führt der Schriftführer ein kurzes Protokoll, das von ihm und dem Sitzungsleiter zu unterschreiben ist. In Bezug auf das Schützenfest hat der Gesamtvorstand das Recht, die Vergabe der Schank- und Speisewirtschaft, sowie die Auswahl und Bestimmungen der Festmusik zu regeln.
§ 9 Mitgliederversammlung
Eine
Generalversammlung findet mindestens einmal im Jahr und zwar im
Frühjahr statt. Sie wird vom Vorstand durch Aushänge an
den örtlichen Anschlagbrettern
und
in den örtlichen Gaststätten, sowie durch Veröffentlichung im
Internet, welche mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zu
erfolgen haben,
einberufen, wobei die Bekanntgabe der Tagesordnung nicht unbedingt
erforderlich ist.
Auf schriftlichen Antrag von wenigstens 20
Vereinsmitgliedern mit Angabe des Verhandlungsgrundes muss
der Vorstand eine außerordentliche Generalversammlung einberufen.
Diese muss
spätestens drei Wochen nach der Antragstellung stattfinden. Der
Termin ist 10 Tage vorher gemäß Absatz 1 bekanntzugeben.
Jede
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, die ordnungsgemäß, d.h.
gemäß Absatz 1, einberufen worden ist.
Der Beschlussfassung
der ordentlichen Generalversammlung unterliegen:
- die Genehmigung der Jahresrechnung, die Erteilung der Entlastung für den Rechnungsführer und den Gesamtvorstand,
- die Wahl des Vorstandes,
- die Festsetzung der Beiträge,
- die Berufung wegen Ausschließung aus dem Heimatschutzverein,
- die Änderung der Satzung,
- die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und die Verleihung von Auszeichnungen an solche Mitglieder, die sich besondere Verdienste erwarben,
- die Festsetzung des Sterbegeldes und der Sterbegeldumlage.
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen der Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder, sonst entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters oder des Versammlungsleiters. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr. Der Schriftführer führt über die Verhandlung und Beschlüsse ein Protokoll, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch ein Handzeichen. Auf Antrag eines Versammlungsteilnehmers wird mit Stimmzetteln geheim abgestimmt. Die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes hat mit Stimmzetteln zu erfolgen.
§ 10 Soziale Fürsorge
Stirbt ein Vereinsmitglied, das sich an der Sterbegeldumlage beteiligt hat, so erhalten die direkten Hinterbliebenen ein Sterbegeld, in der von der Generalversammlung festgelegten Höhe. Das Sterbegeld wird von den sich an der Umlage beteiligenden Mitgliedern eingezogen. Mitglieder mit Wohnort Brilon-Wald sind zur Beteiligung an der Umlage verpflichtet, auswärtigen Mitgliedern ist die Beteiligung freigestellt. Auch die beitragsfreien Mitglieder, die sich vor Ihrer Beitragsbefreiung an der Umlage beteiligt haben, werden hierbei erfasst. Sofern ein auswärtiges Mitglied sich nicht mehr an der Umlage beteiligen will, so ist dies dem Vorstand in jeglicher schriftlicher Form anzuzeigen. Damit erlischt der Anspruch auf Zahlung des Sterbegeldes.
An der Beerdigung verstorbener Mitglieder, die in Brilon-Wald bestattet werden, nimmt eine Abordnung des Vorstandes teil. Am Grab ist ein dem Anlass entsprechender Grabschmuck niederzulegen. Bei allen anderen Sterbefällen wird lediglich den Angehörigen ein Beileidsschreiben übersandt. Ausnahmen können bei Ehrenmitgliedern gemacht werden. Das Sterbegeld wird an die direkten Hinterbliebenen gezahlt, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder denen der Verstorbene Unterhalt gewährte, oder von denen der Verstorbene Unterhalt erhielt.
Bei folgenden Festlichkeiten von Vereinsmitgliedern wird ein Mitglied durch den Vorstand persönlich beglückwünscht und ein Präsent überreicht: Beim 75., 80., 85. Geburtstag und ab dem 90. Geburtstag jedes Jahr, sowie bei der Goldenen Hochzeit und allen folgenden, offiziellen Ehejubiläen.
§ 11 Schützenfest und Schützenkönig
Den Höhepunkt der
Vereinstätigkeit im Jahreslauf bildet das Schützenfest, das
gewöhnlich am 2. Sonntag im Juli stattfindet.
Es ist ein
Volks- und Heimatfest, dessen Verlauf in den Protokollen festgelegt
ist. Am Königsschießen kann jedes Mitglied teilnehmen, wenn es
wenigstens zwei Jahre beitragspflichtig war, seinen Beitrag gezahlt
und sein 21. Lebensjahr vollendet hat. Der geschäftsführende
Vorstand kann jedoch einzelne Mitglieder vom Königsschießen /
Kaiserschießen ausschließen. Dies erfordert einen einstimmigen
Beschluss
aller anwesenden mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes. Schützenkönig wird derjenige, der den letzten Rest des
Schützenvogels von der Stange schießt. Sollte der Schützenkönig
im Laufe des Jahres seiner Regentschaft nicht in der Lage sein, das
Amt weiterzuführen, wird derjenige bis zum nächsten Schützenfest
zum König ernannt, der den vorletzten Schuss
beim Königsschießen gemacht hat.
Das Abholen des Königspaares
hat sich immer im Wohnraum von Brilon-Wald zu vollziehen. Der
Schützenkönig erhält aus der Vereinskasse ein Schussgeld,
dessen Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird.
§ 12 Vereinszeichen und sonstige Festlegungen
Bei Vereinsfestlichkeiten tragen die Mitglieder einen Schützenhut und möglichst weiße Hosen; die Vorstandsmitglieder tragen Uniform. Neben dem Schützenfest sollen nach Möglichkeit noch weitere Veranstaltungen innerhalb eines Jahres stattfinden.
§ 13 Auflösung des Heimatschutzvereins
Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Generalversammlung gefasst werden, in der 3/4 aller Mitglieder anwesend sind und eine Mehrheit von 3/4 der Anwesenden sich für eine Auflösung entscheidet. Ist eine Generalversammlung nicht beschlussfähig, so muss nach einem Monat eine weitere Generalversammlung stattfinden, die dann aber ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Jedoch kann auch diese Versammlung nur mit einer 3/4 - Mehrheit den Beschluss auf Auflösung des Vereins fassen. Bei einer Auflösung des Heimatschutzvereines steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das vorhandene Vereinsvermögen zu. In diesem Fall oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Brilon und ist von Ihr ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Brilon-Wald zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 14 Datenschutz
Hinweise hierzu finden Sie auf der Internetseite des Heimatschutzvereins Brilon-Wald e.V. in der Rubrik „Rechtliches und Datenschutzerklärung“.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 29.02.2020 von der Generalversammlung beschlossen. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung vom 30.01.2010 tritt zugleich außer Kraft.
Brilon-Wald, den 29.02.2020
gez.