Satzung des Vereins zur Förderung der Kinder- und Jugendgemeinschaft Brilon-Wald e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein zur Förderung der Kinder- und Jugendgemeinschaft Brilon-Wald e.V. ist am 06.05.2000 gegründet worden. Er hat seinen Sitz in Brilon-Wald. Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr. Er ist im Vereinsregister unter Nr. 7 VR 361 eingetragen.
§2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Kindergemeinschaft in Brilon-Wald.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der örtlichen Jugendgruppen, des Kindergartens , der Kinderspielplätze sowie anderer Plätze, die der Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen dienen. In Ausnahmefällen können Mittel zur Unterstützung anderer Ortsansässiger Vereine, die als gemeinnützig anerkannt sind, verwendet werden. Der Verein organisiert das Kinderschützenfest, den Kinderkarneval sowie den Martinszug für die Brilon-Walder Kinder. Im Interesse der Kinder und Jugendlichen können auch andere Veranstaltungen durchgeführt werden. Der Verein kann Träger der freien Jugendhilfe sein.
§3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können alle Personen werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und mindestens 16 Jahre alt sind. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Die Aufnahme erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. Durch die Unterschrift der Beitrittserklärung erkennt sie die Satzung an, die sie bei Aufnahme ausgehändigt bekommt.
Bei Ablehnung der Aufnahme ist die/der Betreffende schriftlich zu benachrichtigen. Gegen den Ablehnungsbescheid kann die/der Betroffene Berufung an die Generalversammlung einlegen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder freiwilligen Austritt zum Schluss des Geschäftsjahres, welcher spätestens zum 31.10. des Jahres schriftlich dem Vorstand zu erklären ist, sowie durch Ausschluss durch den Vorstand. Für den Ausschluss sind schwerwiegende Gründe, insbesondere auch schwerwiegende Störung des Vereinslebens und -friedens erforderlich. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Generalversammlung zulässig.
Eine Wiederaufnahme eines Ausgeschlossenen kann auf Antrag nach zwei Jahren erfolgen. Über diese Aufnahme entscheidet die Generalversammlung.
§5 Beiträge
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, den die Generalversammlung festlegt. Der Beitrag ist jeweils am 1. April fällig.
§6 Der Vorstand, seine Rechte und Pflichten
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein in allen rechtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem(r) Vorsitzende(n)
b) dem(r) Rechnungsführer(in)
c) dem(r) Schriftführer(in)
d) zum erweiterten Vorstand gehören mindestens zwei Beisitzer
Als Vorstandsmitglieder sollen solche Mitglieder gewählt werden, die für den jeweiligen Posten qualifiziert sind. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Der Gesamtvorstand wird für die Dauer von 3 Jahren von der Generalversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist das Mitglied, das die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Tritt bei der Stichwahl auch Stimmengleichheit auf, entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, lediglich Barauslagen werden erstattet. Will ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus dem Vorstand ausscheiden, so muss der Austritt schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden. Vorstandsmitglieder von ihren Pflichten zu entbinden steht nur der Generalversammlung zu. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der laufenden Amtsperiode wird bei der nächsten Generalversammlung ein Nachfolger gewählt.
Der geschäftsführende Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins. Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich verpflichten, sind nach entsprechenden Vorstandsbeschlüssen von mindestens zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§7 Schriftführer(in) und Rechnungsführer(in)
Der/Die Schriftführer(in) führt die Vereinsgeschäfte im Auftrag des Gesamtvorstandes und ist diesem verantwortlich.
Der/Die Rechnungsführer(in) verwaltet die Kasse in Einnahme und Ausgabe und legt durch Belege (Rechnungen, Quittungen u.a.) alljährlich dem Vorstand und der Generalversammlung Rechnung ab. Jeder Beleg muss mit Sichtvermerk oder Zahlungsanweisung zeitnah durch den/die Vorsitzende(n) oder im Verhinderungsfall dem(r) Schriftführer(in) versehen werden. Die Jahresrechnung wird alljährlich durch zwei Kassenprüfer überprüft, die jeweils für zwei Jahre von der Generalversammlung zu wählen sind.
§8 Beschlüsse des Vorstandes u. a.
Zu den Vorstandssitzungen wird jeweils der Gesamtvorstand eingeladen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des(r) Vorsitzenden. Nur im Verhinderungsfall des(r) Vorsitzenden tritt an diese Stelle mit allen Rechten und Pflichten der/die Rechnungsführer(in), bei dessen/deren Verhinderung der/die Schriftführer(in).
Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Angestrebt werden sollte die Anwesenheit des Gesamtvorstandes. Die Vorstandssitzungen ruft der/die Vorsitzende und nur im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes mindestens 4-mal im Jahr ein. Die Einberufung kann form- und fristlos sein. Über die Beschlüsse führt der/die Schriftführer(in) ein kurzes Protokoll, das von ihm/ihr und dem/der Sitzungsleiter(in) zu unterschreiben ist.
§9 Mitgliederversammlung
Jedes Jahr findet mindestens eine Generalversammlung statt. Sie wird vom Vorstand durch Bekanntgabe am Anschlagbrett bei der kath. Kirche, welcher mindestens 2 Wochen vor der Versammlung zu erfolgen hat einberufen, wobei die Bekanntgabe der Tagesordnung unbedingt erforderlich ist. Auf schriftlichen Antrag von wenigstens 1/4 der Mitglieder mit Angabe des Verhandlungsgrundes muss der Vorstand eine Außerordentliche Generalversammlung einberufen. Diese muss spätestens drei Wochen nach der Antragsstellung stattfinden. Der Termin ist spätestens 10 Tage vorher am Anschlagbrett bei der kath. Pfarrkirche bekannt zu geben. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, die ordnungsgemäß, d.h. gemäß Absatz 1 einberufen worden ist.
Der Beschlussfassung der ordentlichen Generalversammlung unterliegen:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Erteilung der Entlastung für den Rechnungsführer und den Gesamtvorstand,
b) die Wahl des Vorstandes,
c) die Wahl der Rechnungsprüfer
d) die Berufung wegen Ausschließung aus dem Verein
e) die Änderung der Satzung
f) die Wahl der Vertreter der Untergruppen
Beschlüsse, wodurch die die Satzung geändert wird, bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sonst entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des(r) Vorsitzenden. Der/Die Schriftführer(in) führt über die Versammlung und Beschlüsse ein Protokoll, das von ihm/ihr und dem /der Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag eines Versammlungsteilnehmers wird mit Stimmzettel geheim abgestimmt.
§10 Untergruppen des Vereins
Der Verein kann für Gruppen, deren Sinn und Handeln dieser Satzung entsprechen, die Trägerschaft übernehmen. Diese Gruppen sind selbständig und müssen durch mindestens ein Mitglied des Vereins geführt werden, die Rechte und Pflichten des Vereins wahrnehmen und durch die Generalversammlung bestätigt werden. Zwischen jeder Gruppe und dem Verein sollen die Verantwortungen schriftlich fixiert werden.
§11 Auflösung des Vereins
Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Generalversammlung gefasst werden, in der 3/4 aller Mitglieder anwesend sind und eine Mehrheit von 3/4 der Anwesenden sich für eine Auflösung entscheidet. Ist eine Generalversammlung nicht beschlussfähig, so muss nach einem Monat eine weitere Generalversammlung stattfinden, die dann aber ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Jedoch kann auch diese Versammlung nur mit einer 3/4 -Mehrheit den Beschluss auf Auflösung des Vereins fassen. Das Vermögen des Vereins ist dann für den als gemeinnützig anerkannten Heimatschutzverein Brilon - Wald e.V. zu verwenden. Diesbezügliche Beschlüsse können und dürfen erst ausgeführt werden, wenn das zuständige Finanzamt die Genehmigung erteilt hat.
§12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt sofort nach Beschlussfassung und Genehmigung durch die Generalversammlung vom 15.04.2004 in Kraft.
Brilon-Wald, den 15.04.2004