Keine Toilettenanlagen auf dem Bahnhof Brilon-Wald

Zur Übersicht07.08.2003

Keine Toilettenanlagen auf dem Bahnhof Brilon-Wald

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 07.08.2003 - www.vg-arnsberg.nrw.de

Die Deutsche Bundesbahn braucht vorläufig keine öffentlichen Toiletten auf dem Bahnhof Brilon-Wald einzurichten. Mit diesem Ergebnis endete ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg, mit dem sich die Bahn gegen eine Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt Brilon gewehrt hat.

Brilon-Wald ist u.a. als Umsteigebahnhof für das Reiseziel Willingen von Bedeutung. Der Bahnhof wird im Jahresdurchschnitt täglich von etwa 800 Reisenden frequentiert. In seinem Bereich gibt es keine öffentlich zugänglichen Toiletten.

Nach mehrjährigen, bislang ergebnislosen Verhandlungen wies der Bürgermeister der Stadt Brilon als örtliche Ordnungsbehörde die Deutsche Bahn Station&Service AG durch Ordnungsverfügung vom 3. 6. 2003 an, auf dem Bahnhofsgelände mobile Toiletten zur Benutzung durch die Reisenden aufzustellen (vier Anlagen in der Hauptreisezeit von September bis Juni, zwei Anlagen in den Monaten Juli und August, mindestens acht anlässlich besonderer Anlässe im Raum Willingen, z.B. bei Weltcup-Skispringen).

Zur Begründung verwies der Bürgermeister auf die von ihm ausführlich dargestellten Gefahren für die öffentliche Ordnung. Viele Reisende verrichteten ihre Notdurft auf dem Bahnhofsgelände oder in der Umgebung. Dadurch würden die Bewohner benachbarter Grundstücke erheblich belästigt. Der Bürgermeister ordnete die sofortige Vollziehung seiner Verfügung an. Außerdem drohte er der Bahn ein Zwangsgeld von 9.000 EUR für den Fall an, dass sie der Ordnungsverfügung nicht bis zum 1. 7. 2003 nachkomme.

Mit Beschluss vom 5. August 2003 - 3 L 1113/03 - hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Bahn gegen diese Regelungen wiederhergestellt. Aufgrund dieser Entscheidung braucht die Bahn die Toilettenanlagen einstweilen nicht aufzustellen.

Das Gericht führte zur Begründung im Wesentlichen aus, bei vorläufiger Beurteilung sei die Bahn für die von der Stadt dargelegten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht verantwortlich.

Die Gefahren ergäben sich nicht aus dem Zustand des Bahnhofsgeländes. Eine besondere Rechtspflicht, den Bahnhof mit Toiletten auszustatten, bestehe nicht.

Die Bahn sei auch nicht als so genannte Verhaltensverantwortliche einzustufen. Unmittelbar ursächlich sei das Verhalten der Reisenden. Zwischen deren Verhalten und dem Bahnbetrieb bestehe kein enger Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang, der es nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen rechtfertigen würde, die Bahn als so genannte Zweckveranlasserin der störenden Verhaltensweisen anzusehen.

Von besonderer Bedeutung sei dabei, dass die ordnungswidrigen Zustände in erster Linie bei Reisen von Kegelclubs und ähnlichen Gruppen nach Willingen aufträten. Dieser Personenkreis nehme - im Unterschied zu "normalen" Einzelreisenden - während der Zugfahrt in der Regel erhebliche Mengen alkoholhaltiger Getränke zu sich. Enthemmung und erhöhter Harndrang seien die Folge. Die damit verbundene Gefahrenlage sei somit nicht eine typische Begleiterscheinung des Bahnbetriebs, die in den Verantwortungsbereich der Bahn fiele. Sie ergebe sich vielmehr aus einer besonderen Sachlage, nämlich dem übermäßigen Getränke- bzw. Alkoholkonsum bestimmter Gruppenreisender. Hierfür sei die Bahn nicht verantwortlich.

Möglicherweise sei die Rechtslage anders zu beurteilen, wenn sich herausstellen sollte, dass die Bahn die Toiletten in den Zügen von und nach Brilon-Wald abschließt und die Toilettenbenutzung gezielt und regelmäßig verhindert. Hierfür gebe es bei summarischer Prüfung aber keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die endgültige rechtliche Klärung wird erst in dem Widerspruchs- und in dem sich möglicherweise anschließenden Klageverfahren erfolgen.

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