Satzung
§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Brilon- Wald aktiv e.V.". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Arnsberg unter der Nummer VR10410 eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in 59929 Brilon- Wald
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck und Aufgabe des Vereins ist es, alle Vorhaben, die der Dorfgemeinschaft Brilon- Walds dienen bzw. dieselbe fördern, in Eigeninitiative durchzuführen und/oder bei der Durchführung unterstützend tätig zu werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens bzw. der Erforschung der Dorfgeschichte. Dazu gehört unter anderem:
- Die Durchführung von Dorfverschönerungsmaßnahmen und/oder deren Unterstützung
- Die Herausgabe und die Archivierung von Schriften, welche die Dorfgemeinschaft betreffen und/oder die Unterstützung solcher Vorhaben
- Die Durchführung geselliger Veranstaltungen wie Dorffeste, kulturelle Veranstaltungen und ähnliches
- Die Vermittlung und Wahrung geschichtlicher Überlieferungen
- Die Förderung und Entwicklung der Dorfgemeinschaft
- Mitwirkung bei der Durchführung von Projekten der Dorfentwicklung
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person Zuwendungen für Zwecke, die der Dorfgemeinschaft Brilon- Wald fremd sind oder durch Vergütungen begünstigt werden erhalten.
- Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
- Soweit von dem Verein mit Zustimmung des Rates der Stadt Brilon auf öffentlichem Gelände Skulpturen und anderes errichtet werden sollen, ist über die Nutzungsdauer bzw. evtl. Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand eine schriftliche Vereinbarung zu treffen und zu den Akten zu nehmen. Bei Privatgrundstücken erfolgt eine sinngemäße Anwendung von Satz 1.
§ 3: Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ab dem 16. Lebensjahr und juristische Personen werden.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung der Aufnahme ist schriftlich zu begründen. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von vier Wochen ab Zugang Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4: Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Ableben des Mitglieds
- bei Erlöschen der juristischen Person
- durch schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam unter der Vorraussetzung, dass die Austrittserklärung dem Vorstand spätestens zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zugegangen ist.
- Bei Vereinsschädigendem Verhalten durch Ausschluss, den der Vorstand durch Beschluss feststellt. Vor dem Beschluss ist das Mitglied zu hören. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung einlegen. Die Berufung ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat innerhalb eines weiteren Monats eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluss abschließend entscheidet. Für die Bestätigung des Ausschlusses ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und in diesen Stimmrechte auszuüben. Sie können zur Mitgliederversammlung Anträge stellen.
- Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 6: Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7: Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und zwar innerhalb des ersten Halbjahres. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen, im öffentlichen Aushang in Brilon- Wald. Der Vorsitzende im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende leitet die Versammlung. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder, wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem zehntel, jedoch mindestens 5 der Mitglieder, schriftlich beim Vorstand verlangt wird, wobei die Gründe hierfür angegeben werden müssen. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Antragstellung erfolgen und gemäß Satz 1 einberufen werden.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Ergänzung wird zu Beginn der Versammlung bekannt gegeben. Über Anträge und Ergänzungen während der Versammlung entscheidet die Versammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
- Auf Verlangen eines anwesenden Mitglieds müssen Abstimmungen geheim durchgeführt werden.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes, sowie des Rechnungsführers
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl von Rechnungsprüfern
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über den Widerspruch gegen eine Beitrittsablehnung gem. §3
- Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über die Verwendung von Geldern des Vereins, insbesondere eine Prioritätenliste über geplante durchzuführende Maßnahmen.
§ 8: Vorstand
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins zur Erfüllung des Vereinszwecks und trifft sich nach Bedarf.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
- Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzendem, dem Schriftführer, und dem Rechnungsführer.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Das Amt der Vorstandsmitglieder beginnt mit ihrer Wahl und endet mit Ablauf der Amtszeit, Niederlegen oder Erlöschen der Vereinsmitgliedschaft.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden nach folgendem Rhythmus gewählt: Alle zwei Jahre wird die Hälfte des geschäftsführenden Vorstandes für die Dauer von vier Jahren gewählt. Erstmalig werden ab Gründung des Vereins nach zwei Jahren der 1. Vorsitzende und der Schriftführer, nach weiteren zwei Jahren der 2. Vorsitzende und der Rechnungsführer neu gewählt.
- Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, die auch natürliche Personen sind. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, wählt die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Versammlung für die restliche Dauer der Wahlzeit einen Nachfolger.
- Der amtierende Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Wiederwahl ist zulässig
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. âÂÂim Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden- schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einladungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§ 9: Protokollierung von Beschlüssen
- Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift fest zu halten. Diese sind den Vorstandsmitgliedern in Kopie auszuhändigen.
- Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10: Auflösung des Vereins
- Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Generalversammlung gefasst werden, in der 3/4 aller Mitglieder anwesend sind und eine Mehrheit von 3/4 der Anwesenden sich für eine Auflösung entscheidet. Ist eine Generalversammlung nicht beschlussfähig, so muss nach einem Monat eine weitere Generalversammlung stattfinden, die dann aber ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Jedoch kann auch diese Versammlung nur mit einer 3/4 - Mehrheit den Beschluss auf Auflösung des Vereins fassen. Bei einer Auflösung Vereins steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das vorhandene Vereinsvermögen zu. In diesem Fall oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Brilon und ist von Ihr ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Brilon-Wald zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11: Satzungsbeschluss
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form in der Mitgliederversammlung vom 07.09.2011 beschlossen.
Brilon- Wald, den 07.09.2011